§ 1 |
Name, Sitz, Rechtsform |
§ 1 Nr. 1 |
Der Verein führt den Namen Kneipp-Verein Obernkirchen e. V.. |
§ 1 Nr. 2 |
Er hat seinen Sitz in 31683 Obernkirchen. Der Verein wurde am 01.04.1960 gegründet. |
§ 1 Nr. 3 |
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen unter der Nr. VR 100157 eingetragen. |
§ 2 |
Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten |
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Der Kneipp-Verein Obernkirchen e. V. gehört dem Kneipp Bund e. V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, an und erkennt dessen Satzung an. |
§ 3 |
Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 4 |
Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben |
§ 4 Nr. 1 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecks” der Abgabenordnung. |
§ 4 Nr. 2 |
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der öffentlichen Gesundheitspflege. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahe bringen. |
§ 4 Nr. 3 |
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch |
§ 4 Nr. 4 |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
§ 4 Nr. 5 |
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. |
§ 4 Nr. 6 |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Vereinsämter, auch Mitglieder des Vorstands, können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschal) vergütet werden. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. |
§ 4 Nr. 7 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 5 |
Mitgliedschaft |
§ 5 Nr. 1 |
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Das Eintrittsalter ist im Verein unbegrenzt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen. Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden. Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen. Mitglieder und Personen, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. |
§ 5 Nr. 2 |
Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen: 10 Jahre Mitgliedschaft – Ehrennadel in Bronze |
§ 6 |
Rechte der Mitglieder |
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Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt |
§ 7 |
Pflichten der Mitglieder |
§ 7 Nr. 1 |
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet |
§ 7 Nr. 2 |
Jedes Mitglied über 18 Jahre ist wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit diesem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen diesem Mitglied und dem Verein betrifft (§ 34 BGB). Familienmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt. |
§ 8 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
§ 8 Nr. 1 |
Die Mitgliedschaft erlischt durch |
§ 8 Nr. 2 |
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist und durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erklärt werden. |
§ 8 Nr. 3 |
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. |
§ 8 Nr. 4 |
Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. |
§ 8 Nr. 5 |
Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen. |
§ 8 Nr. 6 |
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen. |
§ 9 |
Organe |
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Die Organe des Kneipp-Vereins sind: |
§ 10 |
Mitgliederversammlung |
§ 10 Nr. 1 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Programmheft des jeweiligen Jahres sowie auf der Homepage des Vereins mindestens drei Wochen vor dem festgesetztem Termin veröffentlicht. |
§ 10 Nr. 2 |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder unter genauer Bezeichnung des Grundes verlangt wird. |
§ 10 Nr. 3 |
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt. |
§ 10 Nr. 4 |
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, vom Beirat und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens sechs Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. |
§ 10 Nr. 5 |
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: |
§ 10 Nr. 6 |
Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den in den Schlussbestimmungen vorgesehenen Fällen. |
§ 10 Nr. 7 |
Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung dem Kneipp-Bund e. V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und dem Landesverband einzureichen. |
§ 10 Nr. 8 |
Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. |
§ 11 |
Vorstand |
§ 11 Nr. 1 |
Der Vorstand ist ein Team-Vorstand und besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Das Vorstands-Team regelt durch Beschluss die unteren Zuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeitsbereiche. |
§ 11 Nr. 2 |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Mitglieder des Team-Vorstands gemeinsam vertreten. |
§ 11 Nr. 3 |
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied muss Mitglied des Kneipp-Vereins sein. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstands- und Beiratspost kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. |
§ 11 Nr. 4 |
Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem Beirat für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Verträge, die eine Verpflichtung von über 500,00 € im Einzelfall oder 3.600,00 € Jahresleistung bei Dauerschuldverhältnissen (außerhalb des Etats) enthalten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Beirates. |
§ 11 Nr. 5 |
Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich, die auch online abgehalten werden dürfen. Die Einladung muss eine Woche vorher schriftlich erfolgt sein. Ist dies der Fall, so ist der Vorstand beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder. |
§ 11 Nr. 6 |
Der Vorstand kann sich zur Reglung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung geben. |
§ 11 Nr. 7 |
Über jede Sitzung des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. |
§ 12 |
Beirat |
§ 12 Nr. 1 |
Dem Beirat sollen nach Möglichkeit bis zu sechs Mitglieder angehören. |
§ 12 Nr. 2 |
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Beiratsmitglieder müssen Mitglieder des Kneipp-Vereins sein. |
§ 12 Nr. 3 |
Der Beirat ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Er soll den Vorstand in fachlichen Fragen beraten. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. |
§ 12 Nr. 4 |
Vorstand und Beirat können gemeinsame Sitzungen abhalten. Wobei diese auch in Form von Online-Sitzungen abgehalten werden können. Die Einladung muss ein Woche vorher schriftlich erfolgt sein. |
§ 13 |
Datenschutzbestimmungen |
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obern gennanten Personen aus dem Verein hinaus. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand gegebenenfalls einen Datenschutzbeauftragten. |
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§ 14 |
Schlussbestimmungen |
§ 14 Nr.1 |
Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit geändert werden. Der Kneipp-Bund e. V. ist zu hören. |
§ 14 Nr.2 |
Der Kneipp-Verein kann nur durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in eine zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Mitgliederversammlung drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht drei Viertel zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt. Der Kneipp-Bund ist zu hören. |
§ 14 Nr.3 |
Das bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke vorhandene Vermögen fällt dem Kneipp-Bund e. V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e. V. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen, die Volksgesundheit fördernden Körperschaften zu. Über die Verwendung beschließt die letzte Mitgliederversammlung, nach vorheriger Auskunft des zuständigen Finanzamtes. |
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Diese Satzung wurde am 5. September 1987 erstellt.
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